Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des § 25 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016, und des § 12 Abs. 2 des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450-7, verordnet:
Änderung der NÖ Alarmierungsverordnung
Die NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400/1, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.“
§ 3 Abs. 5 entfällt.
Im § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.“