LGBLA_NI_20160822_64•NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20160822_64NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - ÄnderungGazette22.08.2016
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:
„§ 18 Nachweis der fachlichen Qualifikation“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 19.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 44:
„§ 44 Formen der Unterstützung der Erziehung“
§ 5 Z 7 lautet:
Im § 5 erhalten die Z 8 und Z 9 die Bezeichnung Z 9 und Z 10. § 5 Z 8 (neu) lautet:
§ 7 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß § 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards nicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 ausüben.“
§ 17 Abs. 2 Z 4 lautet:
Im § 17 Abs. 2 Z 7 entfällt die Wortfolge „(Amtsvormünderin / Amtsvormund)“.
§ 18 lautet:
(1) Der Nachweis der in § 17 Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten sowie staatlicher Prüfungskommissionen zu erfolgen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Fachkräfte gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(4) Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß § 17 Abs. 2 sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.“
§ 19 entfällt.
Die Überschrift zu § 44 lautet:
§ 60 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 80 lautet:
Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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