LGBLA_NI_20160822_65•NÖ Kindergartengesetz 2006 - Änderung
LGBLA_NI_20160822_65NÖ Kindergartengesetz 2006 - ÄnderungGazette22.08.2016
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 7 lautet:
§ 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.“
„Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht und für jene Kinder gemäß § 19a Abs. 11 nur in ermäßigter Höhe erfolgen.“
Im § 19 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 25 Abs. 8“ das Zitat „§ 25 Abs. 5".
Im § 19 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „§ 25 Abs. 2, 5 oder 6“ das Zitat „§ 25 Abs. 2".
§ 19a Abs. 4 lautet:
„(4) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.“
Im § 19a Abs. 6 wird die Wortfolge „maximal 3 Wochen“ durch die Wortfolge „maximal fünf Wochen“ ersetzt.
Dem § 19a wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Eltern (Erziehungsberechtigte) von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits zum Besuch des Kindergartens angemeldet sind, sind von der Hauptwohnsitzgemeinde bis Ende Februar nachweislich zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, in den Kindergarten einzuladen. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuches auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben Listen mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen dieser Kinder zu führen.“
Im § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf ihr/sein Verlangen".
§ 25 Abs. 4, 5 und 6 entfallen. Im § 25 erhalten die (bisherigen) Absätze 7, 8 und 9 die Bezeichnung Abs. 4, 5 und 6.
§ 25 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.
(3) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme der Erziehungs- und Betreuungszeit sind jedenfalls zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.“
10a. Im § 25 Abs. 5 wird der vorletzte Satz ersetzt durch:
„Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Abs. 2 bestehen.“
„(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“
„(5) Die §§ 2, 4, 18, 19a, 20 und 37 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. §§ 19 und 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Anstelle des in § 18 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 enthaltenen Zitates des § 25 Abs. 5 tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 das Zitat des § 25 Abs. 8.“
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