LGBLA_NI_20161206_85•NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 - Änderung
LGBLA_NI_20161206_85NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 - ÄnderungGazette06.12.2016
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, beschlossen:
Änderung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978
Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).“
„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.“
(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat die Genehmigung des Betreibens von WC-Spülungen im Sinne des Abs. 1 bei der Behörde (§ 10) zu beantragen.
(3) Sind nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben, ist die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen und gleichzeitig ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug sind die gefahrenbeseitigenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Die Erfüllung des Auftrages oder der Anordnung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind an die Behörde zu belegen. Für den Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Art, dass die Voraussetzungen für ein Betreiben der WC-Spülungen (wieder) über eine eigene Wasserversorgung erfüllt sind, gelten diese Belege auch als Belege für den erforderlichen Neuantrag im Sinne des Abs. 2.“
Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.“
„(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von Anschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der
„(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.“
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