LGBLA_NI_20161206_86•NÖ Krankenanstaltengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20161206_86NÖ Krankenanstaltengesetz - ÄnderungGazette06.12.2016
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2016, des § 196 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2016, des § 148 Z 6 und § 149 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016, des § 98 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, des § 92 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, und des § 68 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, beschlossen:
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:
Im § 2 Abs. 3 lit. e wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f wird angefügt:
Im § 2a Abs. 5 Z 1 erhalten die bisherigen litterae c, d und e die Bezeichnungen lit. d, e und f. § 2a Abs. 5 Z 1 lit. c (neu) lautet:
Im § 2a Abs. 5 letzter Absatz tritt anstelle des Zitates „(Z. 1 lit. d und e)“ das Zitat „(Z. 1 lit. e und f)“.
Im § 2b Abs. 2. Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.
§ 2f Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtsträger von NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“
Im § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
Im § 10b Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
Im § 10d Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesgesundheitsplattform (§ 6 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450)“ durch die Wortfolge „des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450)“ ersetzt.
Im § 10d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 11 Abs. 1 lit. g lautet:
Im § 16 Abs. 1 lit. c wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 erhalten die bisherigen litterae h bis j die Bezeichnung lit. i bis k. § 16 Abs. 1 lit. h (neu) lautet:
Im § 17 erhalten die bisherigen Absätze 5 und 6 die Bezeichnung Abs. 6 und 7. § 17 Abs. 5 (neu) lautet:
„(5) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“
Im § 19 Abs. 1 lit.a Z 1 werden folgende Sätze angefügt:
§ 19 Abs. 1 lit. a Z 5 lautet:
Im § 19c Abs. 1 wird die Wortfolge „und Einrichtungen“ durch die Wortfolge „oder Einrichtungen“ ersetzt.
Im § 19c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Technischen Universität“ die Wortfolge „, einer facheinschlägigen Fachhochschule“ eingefügt.
Im § 19c Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
§ 19c Abs. 7 erster Satz lautet:
§ 19c Abs. 9 letzter Satz entfällt.
Im § 21 Abs. 9 wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.
Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Landesgesundheitsplattform des“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
Im § 35b Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „Mauer bei Amstetten“ durch das Wort „Mauer“ ersetzt.
Nach § 37a wird folgender § 37b samt Überschrift eingefügt:
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“
Im § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Träger der öffentlichen Fürsorge“ durch die Wortfolge „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.
§ 43 Abs. 1 lit. e lautet:
Im § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „Jugendwohlfahrt zu Handen der örtlich zuständigen Jugendabteilung zu richten“ durch die Wortfolge „der Kinder- und Jugendhilfe zu richten und diese an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden“ ersetzt.
§ 55 Abs. 5 lautet:
„(5) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds sowie die NÖ Fondskrankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern elektronisch vorzunehmen ist, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse entsprechend der bundesweit einheitlichen Gestaltung zu übernehmen sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden und die Identität des Patienten oder der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen.“
„(2) In diesen Verträgen ist vor allem zu regeln:
Die Überschrift zu Hauptstück E lautet:
§ 83 lautet:
(1) Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.
(2) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung nach § 8 oder § 10c. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 lit. d, e und f gegeben sind.
(4) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 11 Abs. 1, §§ 12 bis 15, § 16 Abs. 1 lit. a bis i, Abs. 2 bis 5 und Abs. 8, § 16b Abs. 1 Z 1 bis 10, § 16c, § 17 Abs. 1 bis 5, § 18a Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 lit. a erster Satz, Abs. 1 lit. b, c, d und e, Abs. 3, § 19a, § 19c Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des 7. Abschnittes des AschG der 7. Abschnitt des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, gilt, § 19e Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 8 und 12, Abs. 5, Abs. 7 erster Halbsatz, Abs. 9 bis 12, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 1 und 2 und § 27b Abs. 1 und 2, § 27c Abs. 1, § 27d, § 28 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und 4, § 37, § 37a, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42 und § 84 anzuwenden.
(5) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
(6) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, die gemäß § 51 Abs. 3 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(7) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Pflegekosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister.“
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