Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, wird wie folgt geändert:
Im § 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 3 NÖ AWG 1992)“.
Im § 4 Abs. 3 wird die Zahl „2011“ jeweils durch die Zahl „2015“ ersetzt.
Im § 8 Z 2 werden das Zitat „RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003“ durch das Zitat „RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 141/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 141/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2013“ ersetzt.
§ 9 Abs. 4 entfällt.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.“
Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.“