LGBLA_NI_20161222_96•NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20161222_96NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - ÄnderungGazette22.12.2016
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2016 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 75, 129 Abs. 1 und 172 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung. LGBl Nr. 13/2016, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl Nr. 14/2016, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung. LGBl 12/2016, verordnet:
Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)
Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:
„(2) § 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
„(13) Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
(14) Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
(15) Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
(16) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
(17) Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
(18) Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
(19) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
(20) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
(21) Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
(22) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
(23) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.“
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