Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2016 beschlossen:
Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens um Subjektförderung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.
Im § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“