LGBLA_NI_20161230_106•NÖ Bauordnung 2014 - Änderung
LGBLA_NI_20161230_106NÖ Bauordnung 2014 - ÄnderungGazette30.12.2016
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2016 beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
„§ 43a Elektronische Kommunikation“
2a. § 17 Z 12 lautet:
Im § 17 wird in der Z 19 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 19 folgende Z 20 angefügt:
§ 19 Abs. 1 Z 2 lautet:
4a. Im § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze in einer neuen Zeile angefügt:
„Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.“
4b. Im § 23 Abs. 1 dritter Satz und im Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§ 20 Abs. 1 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 dritter Satz“ ersetzt.
(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:
Im § 69 Abs. 1 wird in der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
Im § 70 werden nach dem Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 106/2016 auf Flughäfen bestehenden Bauwerke gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Die Dokumentation des Baubestandes hat vor Inkrafttreten der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 106/2016, durch eine vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen autorisierte Luftaufnahme zu erfolgen.
(9) § 43a gilt für Vorhaben, um deren Baubewilligung ab dem 1. Jänner 2017 angesucht wird.“
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