LGBLA_NI_20170123_5•Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - Änderung
LGBLA_NI_20170123_5Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - ÄnderungGazette23.01.2017
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2017 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO)
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. 9020/13, wird wie folgt geändert:
„(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.“
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.“
Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Im § 4a Abs. 2 wird das Zitat „VGÜ 2008“ durch das Zitat „VGÜ 2014“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in der Anlage dieser Verordnung geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5-fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstige besondere Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) der VGÜ 2014 jeweils festgelegten Umfang durchzuführen. Anlage 2 Teil I der VGÜ 2014 ist stets zu beachten.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92c NÖ LAO bestellten Arbeitsmedizinern durchzuführen. Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.“
(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ LAO auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt muss den Dienstgeber nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.“
Im § 9 Abs. 1 entfällt am Satzende der Z 2 das Wort „und“ und wird am Satzende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
Im § 9 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 5“ ersetzt.
Im § 10 Z 17 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 17 folgende Z 18 angefügt:
Die Anlage lautet:
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