LGBLA_NI_20170821_63•Landesgesetz, mit dem das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werden
LGBLA_NI_20170821_63Landesgesetz, mit dem das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werdenGazette21.08.2017
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werden
Artikel 1 – Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Artikel 2 – Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 3 – Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:
Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu § 7c:
Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu § 7d:
Im 9. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt folgender Eintrag:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage A – Integrationsvereinbarung“ ersetzt durch den Eintrag „Anlage A – Integrationserklärung“
Im § 4 Abs. 2 Z 12 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
§ 5 Abs. 3 Z 1 lautet:
Im § 6 Abs. 2a Z 4 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:
§ 7 Abs. 6 Z 5 lautet:
Im § 7 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 3 entfällt am Satzende ein Punkt.
§ 7b Abs. 1 lautet:
„(1) Hilfe suchende Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz verpflichtet sind.“
(1) Alle Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.
(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.“
„Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen.“
„(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz sind die Abs. 5 und 6 anzuwenden.“
„Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.“
„(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und Daten zu übermitteln.“
„(7) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:
„(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.“
§ 40 entfällt.
§ 43 Abs. 6 entfällt. Im § 43 erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 14 die Bezeichnung Abs. 6 bis 13.
§ 43 Abs. 6 (neu) lautet:
„(6) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-1, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.“
„(6) § 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 6 bis 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 40 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 40 sowie § 43 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 11 folgender Eintrag:
§ 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung ist zuständig:
§ 76 entfällt.
§ 78 Abs. 10 lautet:
„(10) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.“
„(5) § 66 Abs. 1 und § 78 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 76 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 76 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.“
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
„§ 7a Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
§ 7b Maßnahmen zur Integration
§ 7c Integrationserklärung
§ 7d Erfüllung der Integrationserklärung“
„Anlage A – Integrationserklärung“
In § 2 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt am Ende des Satzes entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.
Nach § 2 Abs. 2 Z 11 wird folgende Ziffer 12 eingefügt:
Nach dem § 7 werden folgende §§ 7a, 7b,7c und 7d eingefügt:
(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.
(1) Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.
(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind:
(3) Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder nach dem Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind.
(1) Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.
(2) Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.
(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.
(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.
(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b und 7c bzw. den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 30% zu kürzen oder sind Ersatzmaßnahmen zu fordern und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.“
In § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Punkt entfernt und durch einen Strichpunkt ersetzt.
Nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c wird folgende lit. d angefügt:
Im § 24 Abs. 1 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
Die Anlage A Integrationserklärung lautet:
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