LGBLA_NI_20170928_80•NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017
LGBLA_NI_20170928_80NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017Gazette28.09.2017
Die NÖ Landesregierung hat aufgrund des § 12 Abs. 7 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200-2, verordnet:
NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017
Diese Verordnung gilt für Förderungen, die aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vergeben werden.
(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.
(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.
(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.
(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu:
Im Rahmen der elektronischen Übermittlung des Förderantrages unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen müssen folgende Informationen übermittelt werden:
(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn
(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000, LGBI. 5200/1-4, außer Kraft.
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