LGBLA_NI_20171218_99•1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20171218_991. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette18.12.2017
Die NÖ Landesregierung hat am 5. Dezember 2017 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2015, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(3) Die von den Gemeinderäten der Gemeinden Altenburg und Horn beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.“
„(34) Der Beitritt der Gemeinde Gerersdorf, das Ausscheiden der Gemeinde Meiseldorf sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.
(35) Der Beitritt der Gemeinden Moorbad Harbach und Warth sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.“
„(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 9. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(8) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Schönbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2004 wirksam.“
„(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren, der Bereitstellungsgebühren und der Hundeabgabe für die Gemeinde Allhartsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 7 und 10) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.“
Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2016 und am 3. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 13 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und §§ 14 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 3. April 2017 und am 13. September 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.“
„(18) Die von den Gemeinden Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel und Untersiebenbrunn sowie von der Verbandsversammlung am 21. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Oktober 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 10 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Die von der Verbandsversammlung am 13. Juni 2016 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3, § 8 Abs. 3 und 4; § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5; § 13, § 17, § 18 Abs. 4 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.“
„(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 7. November 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 1, § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Oktober 2017 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Senningbach“ wird genehmigt. Die Auflösung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.“
„(2) Die von der Verbandsversammlung am 18. März 2016 beschlossene Satzungsänderung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinden Eisgarn, Haugschlag, Litschau und Reingers sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 2016 und am 20. Juli 2017 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.“
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2017 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2018 wirksam.“
Die von der Verbandsversammlung am 23. März 2017 und von den verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Abwasserbeseitigung Retzbach-Retz“ wird genehmigt. Die Auflösung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
Die von den Gemeinden Großmugl und Sierndorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Sierndorf und Großmugl“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2017 wirksam.
Die von den Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Haugsdorf, Pernersdorf, Retz und Retzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeabwasserverband Mittleres Pulkautal“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
Die von den Gemeinden Aderklaa, Deutsch-Wagram, Gänserndorf, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Parbasdorf, Raasdorf und Strasshof an der Nordbahn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Wirtschaftskooperation Marchfeld“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.“
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