Die NÖ Landesregierung hat am 18. Dezember 2018 aufgrund des § 44 Abs. 5 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2018, verordnet:
Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen
§ 1
Beitragssatz
Der bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes vom begleitenden Elternteil oder einer anderen Begleitperson gemäß § 44 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz zu leistende Beitrag wird mit € 38,10 festgesetzt.
§ 2
Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. 9440/8, außer Kraft.