LGBLA_NI_20190322_28•NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, NÖ Landarbeitsordnung 1973
LGBLA_NI_20190322_28NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, NÖ Landarbeitsordnung 1973Gazette22.03.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Landarbeitsordnung 1973 geändert werden
Artikel 1 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2 Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3 Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Artikel 4 Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 5 Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 6 Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 4 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.
Im § 46 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Bediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.“
„(6) Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 46 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
Im § 30a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.
Im § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
Im § 14a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.
Im § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
Im § 32a Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirchen.“.
Im § 89 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von Gemeindebeamten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 6 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 6 vorletzter Satz konsumiert ist.“
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
Im § 4b Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.
Im § 31 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 vorletzter Satz konsumiert ist.“
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
„Artikel I bis XX“
Im § 61 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche angehören, auch der Karfreitag“.
Nach § 66 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“
(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20190322_28",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_NI_20190322_28",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblAuth"
}
}