LGBLA_NI_20190509_42•NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung
LGBLA_NI_20190509_42NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - ÄnderungGazette09.05.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 6. Teil das Wort „Ausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung und Sicherheit“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 77 NÖ Landes-Feuerwehrschule“ durch die Wortfolge „§ 77 NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum“ ersetzt.
§ 48 Abs. 7 entfällt.
§ 61 Abs. 1 Z 9 lit. a lautet:
Der 6. Teil lautet:
(1) Für die Ausbildung der Feuerwehren, als Stützpunkt der Katastrophenhilfe sowie zur Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes ist in Tulln das NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrum eingerichtet. Das Land trägt den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlags und weist das erforderliche Personal zu. Es untersteht der Landesregierung. Die Ausbildung hat im Sinne der modernen Erwachsenenbildung zu erfolgen.
(2) Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums sind insbesondere:
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant ist hinsichtlich der Aufgaben des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der dafür eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.
(4) Der Leiter der Ausbildung wird vom Landesfeuerwehrkommandanten aus dem Personalstand des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Er ist hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 der fachlich Vorgesetzte der für die Ausbildung eingesetzten Bediensteten des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums. Er hat ein direktes fachliches Weisungsrecht zur Erfüllung dieser Aufgaben.
(5) Die Bestimmungen des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, kommen für den gesamten Aufgabenbereich des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums erlassen.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20190509_42",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_NI_20190509_42",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblAuth"
}
}