LGBLA_NI_20190708_54•NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
LGBLA_NI_20190708_54NÖ Vergabe-NachprüfungsgesetzGazette08.07.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Mai 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG)
Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200, wird wie folgt geändert:
„§ 2
NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge
§ 3
Schlichtungsverfahren
§ 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
§ 5
Verfahrenshilfe
§ 6
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 7
Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 8
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 9
Auskunftspflicht
§ 10
Antrag auf Nachprüfung
§ 11
Antrag auf Feststellung
§ 12
Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge
§ 13
Behandlung der Anträge
§ 14
Einstweilige Verfügungen
§ 15
Mündliche Verhandlung
§ 16
Nachprüfungsverfahren
§ 17
Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen
§ 18
Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 19
Entscheidungsfristen
§ 20
Mutwillensstrafen
§ 21
Gebühren und Gebührenersatz
§ 22
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 23
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (§ 3).
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
(1) Ein Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Das Recht des Unternehmers, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt von der Einbringung eines Antrags auf Schlichtung jedenfalls unberührt.
(3) Ein Schlichtungsantrag ist unzulässig,
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Schlichtungsantrags zu verständigen.
(5) Die Schlichtungsstelle hat Dritte, sofern sie von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, vom Schlichtungsantrag und von der Verhandlung unter Angabe der genauen Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.
(6) Die Streitteile und Dritte im Sinn des Abs. 5 können bei der Schlichtungsstelle in die der Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen Akteneinsicht nehmen und von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Streitteile können bei der Vorlage von Unterlagen an die Schlichtungsstelle verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(7) Lässt sich ein Streitteil in das Schlichtungsverfahren nicht ein, ist das Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung für beendet zu erklären.
(8) Die Schlichtungsstelle hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist, in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.
(9) Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Abs. 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.“
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, festzustellen, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(7) Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10) Die fachkundigen Laienrichter müssen besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftragnehmer steht der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftraggeber steht der für allgemeine Vergabeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, dem Österreichischen Städtebund und dem Niederösterreichischen Gemeindebund zu. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(11) Dem Landesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Direktoren einer Bildungsdirektion, Mitglieder und Beisitzer der Schlichtungsstelle, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
(12) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
(13) Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
(14) Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind die fachkundigen Laienrichter hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie vorgeschlagen hat.
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
Die §§ 4a bis 21 erhalten die Bezeichnung §§ 5 bis 23.
Im § 5 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „§ 11 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 5“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 6 (neu) lautet:
Im § 6 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 (neu) wird das Zitat „§ 13“ durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 (neu) wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 5 (neu) wird das Zitat „BGBl. I Nr. 65“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2018“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1 erster Satz (neu) lautet:
„Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber.“
„(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nachprüfungsverfahren Parteistellung.“
Im § 8 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird das Zitat „§ 16 Abs. 2, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 2, 5 und 6“ ersetzt.
§ 8 Abs. 5 erster Satz (neu) lautet:
„Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber.“
„Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:“.
Im § 10 Abs. 1 (neu) entfällt die Z 9. § 10 Abs. 1 Z 7 und 8 (neu) lauten:
Im § 10 Abs. 2 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt. Im Abs. 2 Z 3 (neu) das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
§ 10 Abs. 3 (neu) entfällt.
Im § 11 Abs. 1 (neu) entfällt die Z 10. § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 (neu) lauten:
Im § 11 Abs. 2 Z 1 (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 Z 2 (neu) lautet:
Im § 11 Abs. 2 Z 3 (neu) wird das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
§ 11 Abs. 3 (neu) entfällt.
Die Überschrift zu § 12 (neu) lautet:
Im § 12 (neu) entfällt Abs. 5 und erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.
§ 12 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) In die Nachprüfungsfristen werden die Zeiten eingerechnet, in denen ein Schlichtungsverfahren anhängig ist (§ 3 Abs. 3).”
„(5) Feststellungsanträge gemäß § 7 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.“
Im § 12 Abs. 6 (neu) wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3 erster Satz (neu) lautet:
„Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.“
Im § 13 Abs. 3 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1“ ersetzt. Im Abs. 3 Z 3 (neu) wird das Zitat „§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 (neu) wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt, im Abs. 2 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“ ersetzt und im Abs. 3 (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
Im § 14 (neu) entfällt Abs. 4 und erhalten die Abs. 5 bis 11 die Bezeichnung Abs. 4 bis 10.
Im § 14 Abs. 8 (neu) wird das Zitat „§ 13 Abs. 11“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 10“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 9 (neu) wird das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 16 (neu) lautet:
Im § 17 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts“ durch die Wortfolge „des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 7 Einleitungssatz (neu) und Abs. 7 Z 1 (neu) tritt anstelle des Zitats „§ 6 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“ das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“; im Abs. 9 (neu) tritt anstelle des Zitats „§ 6 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder Z 5“ das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“.
§ 17 Abs. 7 Z 2 (neu) lautet:
§ 17 Abs. 8 (neu) lautet:
„(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
Im § 19 Abs. 4 (neu) wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Im § 20 (neu) wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „58/2018“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 1 (neu) wird das Zitat „§ 5 Abs.1“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“ ersetzt, das Zitat „§ 6 Abs. 1“ wird durch das Zitat „§ 7 Abs. 1“ ersetzt und das Zitat „§ 13“ wird durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.
§ 21 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.“
„Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zu erstatten.“
Im § 22 Z 1 (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 395“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 395“. Im § 22 Z 2 (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 76“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 76“. Im § 22 Z 3 (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 335“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 335“.
§ 23 (neu) lautet:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.
(3) § 4 Abs. 9 bis Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten am 30. April 2022 außer Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20190708_54",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_NI_20190708_54",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblAuth"
}
}