LGBLA_NI_20190718_56•Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich - Änderung
LGBLA_NI_20190718_56Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich - ÄnderungGazette18.07.2019
Die NÖ Landesregierung hat am 9. Juli 2019 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2018, verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich
Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich, LGBl. 5025/21, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier Jahren angeordnet.
Schule Fachrichtung Dauer
Edelhof Forstwirtschaft, Pferdewirtschaft vier Jahre
Krems Weinbau und Kellerwirtschaft vier Jahre
Mistelbach Landwirtschaft vier Jahre
Obersiebenbrunn Landwirtschaft vier Jahre
Gießhübl, Warth Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement vier Jahre“
In § 1 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Schülern“ die Wortfolge „und Schülerinnen“ eingefügt.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.“
„(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre ist der weitere Besuch der Handelsakademie.“
§ 3 Abs. 3 entfällt. Im § 3 erhält der bisherige Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.
§ 4 lautet:
(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.
(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.
(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.
(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.
(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.“
(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.
(2)Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.
(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.“
(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Dieses hat zu enthalten:
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem Schüler oder der Schülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.“
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:
FachrichtungBerufsbezeichnung
ForstwirtschaftHolzkaufmann/Holzkauffrau
PferdewirtschaftPferdekaufmann/Pferdekauffrau
Weinbau und KellerwirtschaftWeinkaufmann/Weinkauffrau
LandwirtschaftAgrarkaufmann/Agrarkauffrau
Ländliches Betriebs- undAgrarkaufmann/Agrarkauffrau
Haushaltsmanagement
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