LGBLA_NI_20190805_73•NÖ Spielautomatengesetz 2011, Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher - Änderungen
LGBLA_NI_20190805_73NÖ Spielautomatengesetz 2011, Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher - ÄnderungenGazette05.08.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Spielautomatengesetzes 2011 und das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher geändert werden
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:
„§ 2 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften“
„2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 13a Risikoanalyse und Risikominderung
§ 13b Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13c Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13d Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13e Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
§ 13f Aufgaben der Landesregierung“
„(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
(1) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Im § 4 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
Im § 4 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
§ 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Beim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 2A. Abschnitt zu erfüllen.“
§ 4 Abs. 6 Z 5 entfällt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.“
(1) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die für seinen Spielbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie die Benennung einer oder eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(1) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen umfassen:
(3) Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 30 Abs. 1) angeführten Variablen zu berücksichtigen.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen nicht nur auf alle neuen spielenden Personen, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer spielenden Person maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die spielende Person im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Wer Glückspielautomaten betreibt, hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
(7) Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 FM-GwG gilt sinngemäß.
(8) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, die oder der ein Mitglied des Leitungsorgans ist, zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(10) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 13a bis 13e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 13a bis 13e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 13a bis 13e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG gilt sinngemäß.“
„(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.“
§ 29 Abs. 3 entfällt.
Im § 30 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 7a bis 7f eingefügt:
Im § 30 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 7b bis 7e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
(2b) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(2c) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2b genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“
„(5) Die Behörden gemäß Abs. 2 haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 Z 7a bis 7f zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 2a die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 7a bis 7f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(8) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der wirtschaftliche Eigentümer (im Sinne des § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) sowie der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt sind.“
„(3) Bei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 3 kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.“
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die für seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.“
(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 lit. d, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 8a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 8a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten. Der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gelten sinngemäß.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 8a bis 8e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 8a bis 8e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen bei Verstößen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 8a bis 8e fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.“
Im § 9 Abs. 1 lit. e wird das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. f ein Strichpunkt gesetzt und werden folgende lit. g bis lit. l angefügt:
Im § 9 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:
„(3) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. h bis k um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,–.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 lit. h bis k zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. h bis k auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(6) Die Verwaltungsstrafbehörden haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 lit. g bis l zu übermitteln.
(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 3 die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. g bis l einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(9) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 8 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
(1) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Die Begriffe, die in den §§ 8a bis 8f verwendet werden und die den Begriffen nach Art. 1 und 3 der in Abs. 1 genannten Richtlinien entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.“
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