Die NÖ Landesregierung hat am 24. September 2019 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2020
§ 1
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2020
bis
500 EW
€ 308,65
von
501
bis
1.000 EW
€ 466,78
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 617,34
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 927,49
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 1.029,38
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 1.132,78
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.236,18
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.338,03
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.441,43
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 1.544,83
mehr als
30.000 EW
€ 1.648,23
§ 2
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2019, LGBl. Nr. 62/2018, außer Kraft.