Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Gemeindewirtschaft“ durch die Wortfolge „der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600,“ ersetzt.
Der Text des § 47 lautet:
„Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, sinngemäß, mit folgenden Maßgaben:
Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 6 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 84/2019 zu entsprechen.