Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
Im § 2a erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 2a Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Kammerzugehörige Personen, deren Wohnsitz nicht in Niederösterreich, Wien oder einem anderen Bundesland der Republik Österreich liegt, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Erfassung in der Mitgliederevidenz ein Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgetreu auszufüllen und der NÖ Landarbeiterkammer binnen drei Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse, welche der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der NÖ Landarbeiterkammer vorlegt, es sei denn, die einzutragende Person hat der NÖ Landarbeiterkammer eine andere Anschrift bekanntgegeben.“
Im § 22 Abs. 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
Im § 23 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.