Die NÖ Landesregierung hat am 29. Oktober 2019 aufgrund des § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, verordnet:
Änderung der NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung
Die NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. 2610/1, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann.“
§ 5 Abs. 2 lit. f 1. Halbsatz lautet:
§ 5 Abs. 2 lit. g lautet:
§ 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen.“
§ 7 Abs. 1 lit. a lautet:
„(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die