Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 26. November 2019 aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, mit Zustimmung der NÖ Landesregierung verordnet:
Änderung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Dezember 1975 über die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung
Die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. 0002/1, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Gruppenleiter kann sich mit Zustimmung des Landesamtsdirektors Entscheidungen in einem bestimmten Sachgebiet oder im Einzelfall vorbehalten. Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist hievon zu verständigen.“
In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zugewiesenen Aufgaben,“ die Wortfolge „die Einrichtung und Führung eines den Anforderungen der Abteilung angemessenen internen Kontrollsystems,“ eingefügt.