LGBLA_NI_20191128_97•NÖ Biber-Verordnung 2019
LGBLA_NI_20191128_97NÖ Biber-Verordnung 2019Gazette28.11.2019
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}Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2019 aufgrund des § 20 Abs. 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, verordnet:
NÖ Biber-Verordnung 2019
(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber)
(2) Die Verordnung gilt nicht
(3) Ziel dieser Verordnung ist
(4) Eingriffe gemäß § 2 dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen, wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.
(5) Eingriffe gemäß § 2 dürfen weiters nur in folgender Reihenfolge gesetzt werden:
(1) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen, die nicht dem Einstau von Zugangsröhren zu aktiven Biberbauen („Wohnbau“) dienen, sowie in der Zeit von 1. September bis 31. März auch das Entfernen von Biberdämmen, die dem Einstau von Zugangsröhren zu Biberbauen dienen, ist zulässig:
(2) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen und sonstigen durch Biber verursachten Einstauungen ist zulässig, sofern durch diese
(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern, sofern der Einsatz von Lebendfallen auf Grund der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist oder nachweislich das Fangen mittels Fallen im betroffenen Biberrevier wiederholt durch Vandalismus vereitelt wurde, ist, sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig:
(4) Im von der Verordnung umfassten Geltungsbereich darf insgesamt pro Jahr höchstens der durchschnittliche jährliche Zuwachs des landesweiten Biberbestandes entnommen werden. Dieser ergibt sich aus dem Populationszuwachs in den Jahren 2014 bis 2018 zuzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Entnahmen.
(5) Eingriffe dürfen nur nach Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen.
(6) Vor einem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.
(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fang gewährleisten.
(2) Aufgestellte Fallen sind in kurzen Zeitabständen, mindestens aber einmal täglich zu überprüfen. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist die Falle möglichst unverzüglich zu kontrollieren.
(3) Individuen anderer Arten, die sich irrtümlich gefangen haben, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(4) Die Tötung hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen und darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(1) Die Tötung hat weidgerecht mittels Langwaffen in sinngemäßer Anwendung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen.
(2) Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.
(1) Entnahmen gemäß § 2 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn davor eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 4 noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Dokumentationspflichten bezüglich Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3:
(3) Die Tötung von Bibern ist binnen 24 Stunden der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax +43 (02742) 9005-15237) zu melden.
(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Biber und für den Fall, dass das Tier ausgeweidet wurde, auch die Innereien, 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(5) Die Entfernung von Biberdämmen ist vom Berechtigten mittels eines Berichts über die im Zeitraum 1. April bis 31. März des Folgejahres getroffenen Maßnahmen der Landesregierung bis zum darauffolgenden 31. Mai zu melden.
(6) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Biber durchzuführen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Biber (NÖ Biber-VO), LGBl. Nr. 30/2016, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.