LGBLA_NI_20191220_115•NÖ Hundehaltegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20191220_115NÖ Hundehaltegesetz - ÄnderungGazette20.12.2019
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:
„(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.
Im § 4 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
„(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat die Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.
(7) Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehalteverbot zu informieren.“
Im § 5 Abs. 2 Z. 3 und Z. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ jeweils ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.
§ 6 Abs. 2 Z 3 bis Z 7 lauten:
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“
Im § 7 Z 4 und 5 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.
§ 8 lautet:
(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.
(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber
(6) Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.
(8) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.“
Im § 8a Abs. 1 wird die Wortfolge „von § 8 Abs. 2“ durch „von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a“ ersetzt.
Im § 8b Abs. 1 wird die Wortfolge „von § 8 Abs. 2“ durch „von § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a“ ersetzt.
§ 8b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.“
„(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.“
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs
(3) Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.
(4) Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:
(5) Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.“
Im § 10 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
§ 10 Abs. 1 Z 10 lautet:
Im § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 12 angefügt:
Im § 10 Abs. 2 wird in der Aufzählung der Zahlen des Abs. 1 nach der Zahl „3,“ die Zahl „5a,“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 9“ ersetzt durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.
Im § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch“
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