LGBLA_NI_20200107_3•NÖ Weinbaugesetz 2019
LGBLA_NI_20200107_3NÖ Weinbaugesetz 2019Gazette07.01.2020
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}Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:
NÖ Weinbaugesetz 2019 (NÖ WBG 2019)
Ziele dieses Gesetzes sind,
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
(2) Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a bis h und lit. k des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, zu liegen.
(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 6).
(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.
(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Inkrafttreten auf die Herausgabe und Versendung des zeitlich letzten der jeweiligen Stücke der Amtsblätter der Bezirksverwaltungsbehörden abgestellt wird.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind
(6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird, in Kraft. Die Verordnung kann ein späteres Inkrafttreten bestimmen.
(7) Eine Weinbauparzelle darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil der betreffenden Weinbauparzelle innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile der Weinbauparzelle sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.
(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
(4) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird, in Kraft. Die Verordnung kann ein späteres Inkrafttreten bestimmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auch auf jenen Flächen zu genehmigen,
(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuauspflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlangen aller Anträge binnen einer Woche der für den Weinbau in Niederösterreich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln.
(3) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche, denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
(4) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.
(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt die oder der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung gemäß § 12 Abs. 3 vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
(3) Sofern Abs. 2 nicht zur Anwendung kommt, sind Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen mit dem gemäß § 7 Abs. 1 zur Verfügung gestellten online-Formular bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist. Für die Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, Vorstufen- und Basisvermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen oder zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen.
(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
(4) Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist nur innerhalb der Weinbaufluren zulässig für
(2) Nicht anzuzeigen sind Pflanzungen zu Versuchszwecken, die von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt vorgenommen werden.
(3) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
(5) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
(6) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(7) Die Pflanzungen können von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt sowie der Landes-Landwirtschaftskammer kontrolliert werden.
(8) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
(2) Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.
(3) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,
(4) Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane (Abs. 1) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(5) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen,
(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen ihres Verwaltungsbezirkes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung kann mit Verordnung Dritte mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen. Liegt eine Weinbauparzelle im Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, ist die Weinbauparzelle zur Gänze im Weinbaukataster jener Bezirksverwaltungsbehörde zu führen, in deren Sprengel der größere Teil der Weinbauparzelle liegt. Für die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erteilenden Genehmigungen für Auspflanzungen, aufzutragenden Rodungen oder sonstigen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Maßnahmen, die sich auf Weinbauparzellen beziehen, die in den Sprengeln verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden gelegen sind, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Weinbaukataster die Weinbauparzelle zu führen ist.
(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm oder von ihr bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.
(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.
(4) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem online-Formular der AMA nicht selbst erstatten, können sich der Landes-Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landes-Landwirtschaftskammer hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(5) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.
(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können übermittelt werden
(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.
(3) Der Weinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die nach § 12 Abs. 1 im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen.
(2) Wer seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung verspätet, und zwar nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der „Mehrfachantrag Flächen“ abzugeben ist, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.
(3) Wer
(4) Wer
(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuauspflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(6) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelten Pflanzungsrechte nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 250,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(7) Abs. 5 und 6 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.
Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:
Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(1) § 3 Abs. 2 erster Satz ist nicht anwendbar auf Flächen, auf denen bis zum 27. Jänner 2015 eine Bepflanzung erfolgt ist, für die Dauer und im Ausmaß dieser Bepflanzung.
(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können unter Verwendung des Formulars gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
(3) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken festgestellt, für die es keine Pflanzgenehmigungen auf diesen Grundstücken gibt, sind diese nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung bis zum 31. Dezember 2020 umgewandelt wird.
(4) Solange das in § 12 Abs. 3 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, haben die Weinbautreibenden bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2019, zu machen.
(5) Solange das in § 7 Abs. 1 vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, ist das Formular gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018, zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. Nr. 99/2016, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.