Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2020 aufgrund des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 100/2019, verordnet:
Änderung der NÖ Saatgutanwendungsverordnung
Die NÖ Saatgutanwendungsverordnung, LGBl. Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1, im Einleitungssatz des § 3, im § 3 Z 6 und 7 sowie im § 5 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam“ durch die Wortfolge „dem Wirkstoff Clothianidin“ ersetzt.
Im § 3 wird folgende Z 8 angefügt:
§ 4 lautet:
„§ 4
Fruchtfolge
(1) Nach der Aussaat von mit dem Wirkstoff Clothianidin insektizid gebeiztem Rübensaatgut darf im Vegetationsjahr und im Folgejahr nur Getreide (einschließlich Rispenhirse, Panicum miliaceum) und Mais als Folgekultur gepflanzt werden.
(2) Im Vegetationsjahr und im Folgejahr darf eine Zwischenfrucht nicht zur Blüte kommen.“