LGBLA_NI_20200210_17•NÖ Bestattungsgesetz 2007 - Änderung
LGBLA_NI_20200210_17NÖ Bestattungsgesetz 2007 - ÄnderungGazette10.02.2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007
Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:
„(1) Nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden.
(2) Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen, wenn der Arzt oder die Ärztin, der oder die den Tod festgestellt hat, wegen konkreter Bedenken, dass der Tod nicht aufgrund einer natürlichen Todesursache eingetreten ist oder der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, dem Abtransport widerspricht.“
„Die Vornahme der Totenbeschau kann überdies jeder oder jede zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder berechtigte Ärztin vornehmen, sofern er oder sie regelmäßig einschlägige Fortbildungen absolviert.“
„(1) Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (§ 4 Abs. 3 Z 2) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Pauschalvergütung der Tätigkeit und auf Vergütung der Reisekosten. Ausgenommen von der Vergütung sind Amtsärzte der Städte mit eigenem Statut.“
„Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(3) Die gemäß Abs. 2 durch Verordnung zu regelnden Beträge für die Pauschalvergütung verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 31. August des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich diese Beträge, sind sie auf ganze Euro abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Diese Beträge verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“
§ 38 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 40 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2“ ersetzt.
In § 40 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
In § 40 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „1000“ ersetzt.
In § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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