LGBLA_NI_20200407_25•NÖ Umgebungslärmschutzverordnung
LGBLA_NI_20200407_25NÖ UmgebungslärmschutzverordnungGazette07.04.2020
Die NÖ Landesregierung hat am 31. März 2020 aufgrund des § 24 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes
§ 4 Bewertungsmethoden für Lärmindizes
§ 5 Darstellung der strategischen Lärmkarten
§ 6 Angabe der betroffenen Einwohner
§ 7 Datenquellen
§ 8 Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne
§ 9 Maßnahmen in Aktionsplänen
§ 10 Anforderungen an Aktionspläne
§ 11 Ballungsraum
§ 12 Ruhige Gebiete
§ 13 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte
§ 14 Umgesetzte EU-Richtlinien
Anlagen
Anlage 1
Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche
Anlage 2
Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße, Eisenbahnstrecke oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum
Anlage 3
Farbdarstellung des Konfliktzonenplans
Die Verordnung enthält nähere Bestimmungen über:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) wird mit folgender Gleichung berechnet:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20200407_25/image001.png
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, Amtsblatt Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 5 vom 10. Jänner 2018, Seite 35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) Die in Abs. 1 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
(1) Die Pegelbereiche sind in den strategischen Lärmkarten mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 1 anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist wie folgt vorzugehen:
(3) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 und ein Längenmaßstab sind jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.
(5) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. In Ballungsräumen ist anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen auf den Lärmpegel haben.
(1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner aufgeschlüsselt nach Gemeinden anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
(2) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner aufgeschlüsselt nach Gemeinden anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
(3) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr hat die Zuordnung der Einwohner entsprechend § 4 Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.
(4) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km² anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugzeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Lärmkarten dar.
(2) Sofern nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB.
(3) Konfliktzonenpläne sind Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie sind eine Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellwerte überschritten werden. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere
(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Als Ballungsraum ist der Ballungsraum Wien anzusehen. Das sind in Verbindung mit Wien die Gemeindegebiete von Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling.
Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.
(1) Die Landesregierung hat die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) Die Landesregierung hat die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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