Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 9. April 2020 aufgrund der §§ 18 und 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, verordnet:
Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950
§ 1
(1) Die Betreuung in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, wird dahingehend eingeschränkt, dass die Betreuung von Kindern nur für bestimmte Personengruppen verfügbar ist. Zu diesen Personengruppen gehören jedenfalls:
(2) Die Kindergartenleitungen bzw. die Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen entscheiden über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 26. April 2020.