Die NÖ Landesregierung hat am 5. Mai 2020 aufgrund des § 11 Abs. 1 und 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Naturschutzgebiete
Die Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl. 5500/13, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 12 lautet:
„(12) Naturschutzgebiet „Salzsteppe Baumgarten an der March“: Das Naturschutzgebiet umfasst die in der Anlage zu § 2 Abs. 12 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in der Katastralgemeinde Baumgarten an der March (Gemeinde Weiden an der March).“
Im § 2 wird folgender Abs. 75 angefügt:
„(75) Naturschutzgebiet „Schönbühler Insel“: Das Naturschutzgebiet umfasst die in der Anlage ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile (Zone A - Naturzone und Zone B - Pufferzone) in den Katastralgemeinden Schönbühel an der Donau und Aggsbach (Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach).“
Im § 3 erhält Z 5b die Bezeichnung Z 5c.
Im § 3 Z 5b (neu) lautet:
Im § 3 wird folgende Z 39 angefügt:
Nach der Anlage 2 zu § 2 Abs. 11 wird die Anlage zu § 2 Abs. 12 eingefügt:
Nach der Anlage 2 zu § 2 Abs. 74 wird die Anlage zu § 2 Abs. 75 eingefügt: