Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „13,50“ ersetzt durch den Betrag „15,00“.
Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „4,00“ ersetzt durch den Betrag „4,40“.
Im § 4 Abs. 3 werden die Jahreszahlen „2016“ jeweils ersetzt durch die Jahreszahl „2020“.
Im § 8 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:
Im § 13 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.“