LGBLA_NI_20200817_59•NÖ Tierzuchtgesetz 2020
LGBLA_NI_20200817_59NÖ Tierzuchtgesetz 2020Gazette17.08.2020
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}Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
(3) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der EU-Rechtsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 festgelegt.
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
(2) Neben den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Niederösterreich haben. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 17) einzuholen.
(3) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller daraufhin eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(4) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 18 Abs. 4 und 5 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall der Aussetzung oder des Entzugs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 10.
(5) Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
(6) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen der Behörde unverzüglich zu melden.
(1) Neben den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 17) einzuholen.
(2) Eine Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Die Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
(4) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(5) Wird der Antrag nach Abs. 4 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
(6) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Niederösterreich tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Niederösterreich bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Art. 12 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(7) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Niederösterreich rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Möchte ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
(8) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Niederösterreich mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
(9) Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Niederösterreich durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(11) Parteistellung in Verfahren hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen möchte.
(1) Die beabsichtigte Änderung genehmigter Zuchtprogramme gilt als wesentlich und damit als genehmigungspflichtig, wenn sie insbesondere einen der nachstehenden Bereiche betrifft:
(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen, haben der Behörde genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Niederösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
(1) Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Halterin bzw. vom Halter des gedeckten Tieres genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(1) Als Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019), festgestellt werden können.
(7) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vor, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer mit Bescheid zu untersagen.
(9) Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(10) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(11) Die Meldung nach Abs. 10 ist alle zwei Jahre in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 10 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(12) Ist in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den mit Abs. 10 und 11 vergleichbaren Regelungen bereits erfolgt, finden die Vorschriften nach Abs. 10 und 11 keine Anwendung, sofern vor Aufnahme der Tätigkeit in Niederösterreich die Behörde über die entsprechende, in dem anderen Bundesland bereits an die dort zuständige Behörde erstattete Meldung informiert wurde.
(13) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 10 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 11 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Untersagung gemäß Abs. 8 oder § 18 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(14) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Qualifikationen nach diesem Gesetz anerkannt werden (§ 13), sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß § 18 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 19 Abs. 1 Z 9 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 dieser Richtlinie entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinn des Abs. 6 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(9) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf gemäß § 12 Abs. 1 anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin bzw. einen niedergelassenen Dienstleister oder eine antragstellende Person, die bzw. der ihre bzw. seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Soweit der Landes-Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landes-Landwirtschaftskammer insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landes-Landwirtschaftskammer.
Wird durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann dazu auch geeignete Dritte beauftragen. Bei der Überwachung sind die Bestimmungen gemäß Art. 41 bis 45 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Die bzw. der Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 6 umfasst auch die Befugnis,
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs. 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 7 Z 2 vorzulegen bzw. Einsicht in diese zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Verpflichtungen oder Befugnisse gemäß Abs. 3 bis 8 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß in Bezug auf Kontrollexpertinnen bzw. Kontrollexperten
(10) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsakte nach § 24 Abs. 2 und 3 oder gegen dieses Gesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und der bzw. dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; diese Kosten sind unmittelbar an die Landes-Landwirtschaftskammer zu entrichten.
(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
(3) Die Landes-Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde kann durch Verordnung Abweichungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorsehen.
(4) Bei Änderungen des in § 20 Abs. 1 genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung kundzumachen:
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. Nr. L 511 vom 22. Februar 2019, S. 1, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im § 1 Abs. 2 genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung der Halterin bzw. dem Halter ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
(3) Die Gemeinde kann im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Abs. 1 genannten Verordnung fördern.
(1) Die Landes-Landwirtschaftskammer darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind und von betroffenen Personen aufgrund einer Meldepflicht oder einer Abfrageermächtigung von elektronischen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermittelt wurden. Der Begriff Verarbeitung umfasst sämtliche Vorgänge, die zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich und der Definition des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entnehmbar sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, die ordentlichen Gerichte, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie an nationale Behörden, Organe der Europäischen Union oder Tierzuchtbehörden anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder nach nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer oder sonstige Verfügbarkeitsdaten.
(7) In Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen unionsrechtlich oder durch nationales Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu verarbeiten.
(8) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein überwiegendes berechtigtes Interesse entgegensteht. Die Daten sind, so es dem von dem Dritten angegebenen Zweck nicht entgegensteht, zu anonymisieren. Ist eine Aufrechterhaltung des Personenbezugs zur Erreichung des Zwecks notwendig, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn Datensicherheitsmaßnahmen im Sinn des Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung, bei Empfängern aus Drittländern oder internationalen Organisationen im Sinn des Kapitels V Datenschutz-Grundverordnung sichergestellt sind. Dies gilt in den Fällen des Abs. 9 sinngemäß.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Niederösterreich nach § 7 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300, rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat gelten als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 NÖ Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009), LGBl. Nr. 6300/1-1, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z. B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Tierzuchtgesetz 2008 ist § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, maßgeblich. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen und die antragstellenden Personen unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
(3) Mit diesem Gesetz werden auch begleitende Maßnahmen festgelegt, die der Durchführung von auf Grundlage der in Abs. 2 Z 1 genannten Verordnung ergehenden weiteren EU-Rechtsakten dienen. Diese sind von der Landesregierung kundzumachen.
(4) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinn des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinn des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(5) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinn des Abs. 4 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(6) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(7) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/0132/A).
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.