LGBLA_NI_20200817_62•NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung
LGBLA_NI_20200817_62NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - ÄnderungGazette17.08.2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 43 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 49a Organisation der Betriebsfeuerwehr“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51 Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51a Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 52a Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 55a Landesfeuerwehrrat“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 56a Aufgaben des Landesfeuerwehrrates“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 60a Feuerwehrregionvertreter“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 64a Wahlperiode.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 65a Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 66a Wahlanfechtung“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 67a Funktionsperiode“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 68a Ende der Funktionen.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69 Wahlordnung.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69a Wahlordnung.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 70a Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 71a Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 72a Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 73a Wahl der Feuerwehrregionvertreter.“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 75a Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters.“
Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Wortfolge „5. Teil“ folgende Wortfolge eingefügt:
§ 75a NÖ Feuerwehrordnung“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 76a Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss.“
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 85 Strafbestimmungen“ die Wortfolge „§ 85a Verbindlicherklärung von brandschutztechnischen Richtlinien“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 5 entfällt.
§ 2 Z 30 lautet:
Im § 34 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Im § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist kein Mitglied laut der Einsatzleiterliste anwesend, übernimmt das ranghöchste, bei Gleichrangigkeit das dienstzeitälteste, aktive Mitglied die Einsatzleitung. Dieses muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
„(1) Arten der Mitgliedschaft:
„(7) Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.“
§ 43 entfällt.
Im § 49 Abs. 3 wird das Wort „Dienstordnung“ durch die Wortfolge „NÖ Feuerwehrordnung“ ersetzt.
§ 49a entfällt.
§ 50 Abs. 2 Z 7 und 8 werden durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:
§ 50 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.“
§ 51, § 51a, § 52a und § 55a entfallen.
§ 56 Z 3 lautet:
§ 56a und § 60a entfallen.
§ 61 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 62 Abs. 4 Z 1 lautet:
§ 64a, § 65a, § 66a, § 67a, § 68a, § 69 und § 69a entfallen.
§ 70 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.“
§ 70 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 70a und § 71a entfallen.
§ 72 Abs. 7 lautet:
„Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.“
§ 72a, § 73a und § 75a entfallen.
Vor der Wortfolge „5.Teil“ wird folgende Wortfolge eingefügt:
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.“
§ 76 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 76 Abs. 4 Z 3 bis 6 lauten:
§ 76a entfällt.
§ 87 Abs. 2 entfällt.
§ 87 Abs. 3 entfällt.
§ 87 Abs. 4 entfällt.
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