LGBLA_NI_20200831_69•NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung
LGBLA_NI_20200831_69NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - ÄnderungGazette31.08.2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis des II. Hauptstückes in der Überschrift zu Abschnitt II, im § 1, § 2 Abs. 1, in der Überschrift zu Abschnitt II des II. Hauptstückes, im § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3, § 27, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „Neue“.
Im § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 4, 5 und 8, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1, § 40 Abs. 2, 3 und 5 und § 73 Abs. 5 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
Im § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Betreuungspersonal im Tagesbetreuungsteil ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Dienstgeber haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.“
„(2a) Die Schüler und Schülerinnen der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.“
„Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen und NÖ Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“
„(2a) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler und Schülerinnen mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“
Im § 43 Abs. 9 wird die Wortfolge „ein Obfrau“ durch „eine Obfrau“ ersetzt.
Im § 91 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 107/2014“ durch die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz 1968“ ersetzt.
Im § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 11, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt II des II. Hauptstückes, § 25 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, § 32 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2a und 3, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 2, 3 und 5, § 42 Abs. 1 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
„(6) Die bestehenden Neuen NÖ Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 zu NÖ Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die NÖ Mittelschulen.“
Im § 113 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 138/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 101/2018“ ersetzt.
Im § 113 Z 3 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 24/2020“ ersetzt.
Im § 113 Z 5 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 18/2020“ ersetzt.
Im § 113 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 161/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
§ 113 Z 8 lautet:
Im § 113 Z 9 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.
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