LGBLA_NI_20200902_70•NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20200902_70NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung - ÄnderungGazette02.09.2020
Die NÖ Landesregierung hat am 25. August 2020 aufgrund des § 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Landwirtschaftlichen Schulorganisationsverordnung
Die NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis und im § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Landwirtschaftliche Praxis“ durch das Wort „Pflichtpraxis“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift des § 19 wird jeweils die Wortfolge „Unterricht in Schülergruppen und Kursform; alternative Pflichtgegenstände“ durch die Wortfolge „Jahrgangs- und klassenübergreifender Unterricht; Wahlpflichtgegenstände“ ersetzt.
In den §§ 1 und 4 entfällt jeweils das Wort „Ländliches“ und wird die Wortfolge „Landwirtschaft mit Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft“ durch die Wortfolge „Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)“.
§ 2 Abs. 2 entfällt. Im § 2 erhalten die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 die Bezeichnung Abs. 2, 3 und 4. § 2 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.“
§ 3 zweites Aufzählungszeichen lautet:
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulleitung Unterricht in Schülergruppen vorsehen.“
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
„(1) Die Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen an den angeführten Standorten geführt:
Im § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, Expositur Tulln“.
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.“
(1) Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule mit einem bedeutsamen Fachgebiet in eine schulpflichtersetzende Fachschule ohne besonderem Fachgebiet ist am Ende jeder Schulstufe möglich.
(2) Der Übertritt in eine andere Fachrichtung ist nur in Verbindung mit einer Einstufungsprüfung zulässig.“
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn
(2) Der Betriebsführer hat den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.“
„(1) Die Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterprüfung anstreben, das hiefür notwendige Wissen anzubieten.“
Im § 14 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,“.
§ 14 Abs. 2 lit. c lautet:
§ 14 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die keine landwirtschaftliche Fachschule absolviert haben oder die ihr Wissen vervollkommnen wollen und“.
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schulleitung setzt den Fachzweig, den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende jedes Teiles nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest.“
Für den Unterricht an den Fachschulen werden folgende in der Anlage enthaltenen Stundentafeln erlassen:
„Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden.“
„(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Schülergruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Die Führung von Freigegenständen ist nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich.“
„(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden.“
Im § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Betriebsleiterausbildung“ durch die Wortfolge „den Abschlussjahrgang“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 wird in der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:
Im § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.“
„(3) Die Klausurarbeit dauert drei Stunden.“
„(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben.“
„(2a) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert.“
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