Die NÖ Landesregierung hat am 10. November 2020 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2019, nach Anhörung der jeweils betroffenen Städte mit eigenem Statut in Niederösterreich verordnet:
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
(1) In den Angelegenheiten nach § 4 Z 4 und 5 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2020, wird die Zuständigkeit