LGBLA_NI_20201111_86•NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 - Änderung
LGBLA_NI_20201111_86NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 - ÄnderungGazette11.11.2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:
„§ 9a Endgültige Außerbetriebnahme“
§ 2 Z 3 lautet:
§ 3 Abs. 4 entfällt.
Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
(1) Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß § 3 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß § 3 zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.“
„(7a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(7b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.“
„(4a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.“
„(4b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 4a zulässig.“
„Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hiervon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu widerrufen.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
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