Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG)
Das Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung, LGBl. 3001, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Im § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 6 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.“
Im § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“