Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Oktober 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
§ 65 Abs. 3 lautet:
„(3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.“
Im § 65 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden.“