Die NÖ Landesregierung hat am 22. Dezember 2020 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„550,41“ durch „569,68“
„385,29“ durch „398,77“
„247,69“ durch „256,36“
„229,34“ durch „237,37“
„183,47“ durch „189,89“
„137,60“ durch „142,42“
„114,67“ durch „118,68“
„110,08“ durch „113,94“
Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„366,94“ durch „379,78“
„256,86“ durch „265,85“
„165,12“ durch „170,90“
Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„110,08“ durch „113,94“
„82,56“ durch „85,45“
„55,04“ durch „56,97“
„27,52“ durch „28,48“
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „165,12“ durch den Betrag „170,90“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „79,87“ durch den Betrag „82,67“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“