LGBLA_NI_20210210_17•NÖ Pflanzengesundheitsverordnung
LGBLA_NI_20210210_17NÖ PflanzengesundheitsverordnungGazette10.02.2021
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Februar 2021 aufgrund der § 4 Abs. 7 und 8 und § 6 des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 100/2019, verordnet:
NÖ Pflanzengesundheitsverordnung (NÖ PGHVO)
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.
(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:
Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 4 Abs. 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären. Sofern der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des begründeten Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des begründeten Verdachtes notwendige Probenziehungen.
(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone abzugrenzen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, dass jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, vorzuschreiben, die zur
(2) Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat auf Aufforderung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer bzw. die Anbauerin zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt.
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung mit Kartoffeln bebaute Grundflächen sind, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses, zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens weiterzuleiten. Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, dass bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.
(3) Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses, einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Abs. 3 aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, dass kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses, mehr gegeben ist.
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs-Auftreten befanden, unschädlich zu machen. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.
(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.
(3) Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffeln nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Abs. 5). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.
(4) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.
(5) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, dass Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.
(6) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.
(7) Sofern die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Einzelnen vorzuschreiben.
(8) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.
(1) Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses, ist verboten.
(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befassten Anstalten und Personen gestattet.
Bei der Anordnung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, zu treffen mit dem Ziel
Im Sinne dieses Hauptstückes bezeichnet der Ausdruck
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 und 2 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 12 Abs. 9 oder § 13 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 12 Abs. 10 und 13 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
(1) Ab der behördlichen Feststellung des Befalls (§§ 12 Abs. 10, 13 Abs. 4, 14 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall behördlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer, als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befassten Anstalten und Personen gestattet.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al., den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, festzulegen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.
(3) Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG (§ 42 Z 5) zu untersuchen.
(4) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.
(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG.
(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(1) Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:
(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.
(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, dass sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 22 Abs. 1 von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach § 23 das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 23 Abs. 1 Z 1) abzugeben.
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 24 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich, bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres,
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 41 Z 3) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen vorgelegt werden.
(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen
(3) Diese Maßnahmen dienen:
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.
(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen
(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5) Die Landesregierung hat hinsichtlich Abs. 1 und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.
(6) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, dass bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird.
(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 32 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über
(3) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie
(1) Das gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(2) Das gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen oder gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.
(4) Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang VI Z 4.1. und 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang VI Z 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, dass sie beabsichtigen dieses anzubauen.
(6) Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.
(8) Die Kosten der Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(9) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, befunden wurde.
(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde,
(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich, bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres,
(2) Zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.
(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf einen Versuch zu genehmigen, wenn
(4) Anträge gemäß Abs. 3 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(5) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen weggefallen ist bzw. sind.
(6) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen in geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Das 2., 3, 4., 5. und 8. Hauptstück sowie die Anhänge treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Verzeichnis der in § 12 Abs. 1, 2, 4, 5, und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 16 Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflanzen
Gemäß § 12 Abs. 5 ist bei der in § 12 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 6 Z 3, § 15 Abs. 1 Z 3, § 16 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 12 Abs. 10, § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 15 Abs. 2 vorliegt.
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 15 Abs. 2) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%)
Bewertungszahl
1
9
1,1 – 3
8
3,1 – 5
7
5,1 – 10
6
10,1 – 15
5
15,1 – 25
4
25,1 – 50
3
50,1 – 100
2
100
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