Die NÖ Landesregierung hat am 16. März 2021 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, verordnet:
Änderung der Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung)
Die Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung), LGBl. Nr. 95/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
„§ 3
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.“