Die NÖ Landesregierung hat am 16. März 2021 aufgrund des § 50 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2021, verordnet:
Änderung der NÖ Pflegeheim Verordnung
Die NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen in Heimen mit Vertrag mit dem Land Niederösterreich sind spätestens 4 Wochen vor deren In-Kraft-Treten von der NÖ Landesregierung dem Heimträger mitzuteilen.“
In § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.“