LGBLA_NI_20210525_35•3. NÖ COVID-19-Gesetz
LGBLA_NI_20210525_353. NÖ COVID-19-GesetzGazette25.05.2021
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}Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Mai 2021 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz (NÖ VVVG) geändert werden (3. NÖ COVID-19-Gesetz)
Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 3
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Artikel 6
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 7
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 8
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 9
Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- undVolksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
„§ 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
§ 126 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
Im § 126 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
§ 101 Abs. 8 letzter Satz entfällt.
Im § 101 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 28 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
§ 35 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Im § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
§ 18 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
Im § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, gilt, dass die Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig ist.“
§ 35 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Im § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 13 und § 50 Abs. 4a treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
„§ 50 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
§ 37 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Der mit LGBl. Nr. 34/2020 angefügte und mit LGBl. Nr. 107/2020 geänderte § 88 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5. Im § 88 Abs. 5 (neu) wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.