Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. April 2021 beschlossen:
Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes
Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaften
(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.“
Im § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.“