Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. April 2021 beschlossen:
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 50 Kundmachungen der Stadt“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 50a Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung“
- Nach dem § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
„§ 50a
Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
(1) Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
(3) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.“
- Im § 101 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Der Eintrag zu § 50a im Inhaltsverzeichnis und § 50a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.“