LGBLA_NI_20210705_46•1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20210705_461. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette05.07.2021
Die NÖ Landesregierung hat am 29. Juni 2021 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2021, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(37) Das Ausscheiden der Gemeinden Eichgraben und Strengberg sowie die von der Verbandsversammlung am 15. April 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.“
„(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und der Interessentenbeiträge der Gemeinde Vösendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(34) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Bischofstetten, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinden Bischofstetten, Golling an der Erlauf und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(6) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Langau, Röhrenbach, Röschitz und Sigmundsherberg wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.”
„(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.”
„(3) Die von der Verbandsversammlung am 11. November 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(5) Der Beitritt der Gemeinden Großdietmanns und Unserfrau-Altweitra sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Juli 2020 und am 23. Februar 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.”
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