Die NÖ Landesregierung hat am 29. Juni 2021 aufgrund des § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2021, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:
Änderung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017)
Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 werden in den drei Spalten
„Gemeinde“
„Bezirkshauptmannschaft“
„ab“
bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge entsprechend dem Gemeindenamen folgende Einfügungen vorgenommen:
„St. Georgen am Reith
Amstetten
August 2021
Leobendorf
Korneuburg
August 2021“
Im § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten am 1. August 2021 in Kraft.“
Anlagen 1 bis 3 (betreffend die Stadtgemeinde Schwechat) lauten: